Die Pflegebedürftigen müssen weiterhin zunächst eigenes Einkommen und Vermögen aufwenden, bevor das Sozialamt (oder bisher die Kinder) einspringen. Kann der Elternteil seine Kosten aus eigenen Mitteln und mit dem eigenen Vermögen (z. B. Immobile) decken, besteht keine Bedürftigkeit. Lediglich einen Schonbetrag von 5.000 Euro (Stand: 01/2019) müssen Pflegebedürftige nicht für die Finanzierung der Pflege verwenden. Auch dem Ehepartner des Pflegebedürftigen steht ein Schonbetrag von 5.000 Euro zu.
Das Sozialamt übernimmt dann den „Grundbedarf“ des Pflegebedürftigen. Darunter fallen die notwendigen Heimkosten sowie ein Taschengeld. Seit Januar 2019 beträgt der durchschnittliche Betrag 114,48 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Erhöhung möglich.
(Quelle: versicherungsmagazin.de, 13.09.2019)
Das Gesetz schafft Entlastung für Angehörige mit geringem Einkommen, vor allem, wenn diese alleinstehend sind.
Eine Beispielrechnung:
Zahlte bisher eine alleinstehende Tochter mit einem Bruttojahreseinkommen von 60.000 Euro aus Erwerbsarbeit, Steuerklasse I, für den Unterhalt ihrer 80-jährigen Mutter, die vollstationär Leistungen zur Pflege erhält, bis zu 585 Euro im Monat, fällt dieser Beitrag künftig weg.
(Quelle: vorwaerts.de, 27.11.2019)
Die Einkommensgrenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen inklusive sonstige Einnahmen, wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapieren.
Bei mehreren Kindern (Geschwistern) von pflegebedürftigen Eltern gilt: Fallen die Einkünfte schon von einem Kind höher als 100.000 Euro pro Jahr aus, greift die Unterstützung aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht. Hier sind die Kinder „grundsätzlich prozentual anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nicht nach Kopfteilen“ zur Zahlung verpflichtet.
(Quelle: bmas.de)
Derzeit wird in die Versorgung der Eltern noch das Partnergehalt mit eingerechnet – da kann es sein, dass das erwachsene Kind selbst Geringverdiener ist und beide eigentlich vom Gehalt des Schwiegerkindes leben. Künftig zählt nur das Gehalt des Kindes.
Nein. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und wird nicht rückwirkend auf bereits gezahlten Unterhalt angewendet. Das heißt, dass Unterhaltszahlungen von vor 2020 nicht zurückgezahlt werden.
*Quelle und weitere Informationen: (www.bmas.de) (www.pflege.de)
Fazit
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Angehörige, die ihre Eltern, Kinder und Geschwister in einem Pflegeheim betreuen lassen, durch die Übernahme der laufenden Zahlungen entlastet, sofern ihr Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Die zu pflegende Person muss aber weiterhin erst ihr ganzes Vermögen aufbrauchen, bevor der Staat Unterstützung zahlt. Deshalb: Private Pflegevorsorge bleibt weiterhin wichtig.
Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen
Das Gesetz schafft auch eine Verbesserung für Menschen mit Behinderungen: Denn es gilt auch für unterhaltspflichtige Eltern, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfe beziehen. Sie müssen künftig keinen Beitrag mehr zu den Leistungen für ihre Kinder aufbringen.
Auch sollen beispielsweise Beratungsstellen, in denen Menschen mit Behinderungen vor allem von Menschen mit Behinderungen über Sozialleistungen beraten werden, dauerhaft mit Stellen ausgestattet werden.
„Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt Inklusion voran und unterstützt Angehörige ganz gezielt.“
„Das Angehörigen-Entlastungsgesetz bringt Inklusion voran und unterstützt Angehörige ganz gezielt.“