Personen arbeiten in einem hellen Konferenzraum gemeinsam vor einer Flip-Chart.
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Informationen für Einrichtungsleiter

Betriebliche Versorgungslösungen

  • Ein Plus für Ihre Einrichtung
  • Umfangreiche Leistungen
  • Gruppen- und Rahmenverträge
Persönliche Beratung

Wir sind im ständigen Dialog mit unseren kirchlichen Partnern und Einrichtungen. So gewährleisten wir, dass unsere Konzepte und Produkte stetig an die neuen Erfordernisse angepasst und verbessert werden.

Wir unterstützen Sie als Einrichtungsleiter und bieten Konzepte, die

  • Vorsorgemöglichkeiten für Ihre Mitarbeitenden erschließen
  • Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wertschätzen
  • Ihre Einrichtung vor betrieblichen Risiken schützen

Ausgezeichnete Beratung

Die Bedürfnisse unserer Kunden liegen uns be­son­ders am Herzen. Darum sind uns Trans­parenz und Nach­haltig­keit sehr wichtig. Über­zeugen Sie sich einfach selbst.

Persönliche Beratung

Ausgezeichnete Beratung

Die Bedürfnisse unserer Kunden liegen uns be­son­ders am Herzen. Darum sind uns Trans­parenz und Nach­haltig­keit sehr wichtig. Über­zeugen Sie sich einfach selbst.

Persönliche Beratung

Inhaltsverzeichnis

Sind Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterin?

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Handelsblatt – Fondsangebot Sehr Gut 2024, VRK Lebensversicherung

Um Mitarbeitende an Ihre Einrichtung zu binden und Bewerber zu gewinnen, bedarf es heute weit mehr als einer fairen Entlohnung. Immer mehr Fachkräfte und Akademiker entscheiden sich für einen Arbeitsplatz mit wertvollen Zusatzleistungen – wie z.B. einer betrieblichen Altersversorgung.

Loyalität und Wertschätzung stiften

Eine betriebliche Altersversorgung ist ideal, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und wertzuschätzen.

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Handelsblatt – Fondsangebot Sehr Gut 2024, VRK Lebensversicherung

Um Mitarbeitende an Ihre Einrichtung zu binden und Bewerber zu gewinnen, bedarf es heute weit mehr als einer fairen Entlohnung. Immer mehr Fachkräfte und Akademiker entscheiden sich für einen Arbeitsplatz mit wertvollen Zusatzleistungen – wie z.B. einer betrieblichen Altersversorgung.

Loyalität und Wertschätzung stiften

Eine betriebliche Altersversorgung ist ideal, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren und wertzuschätzen.

Betriebliche Altersvorsorge
Für Menschen in Ihrer Einrichtung

Unternehmen sind seit 2002 verpflichtet, ihren Mitarbeitenden eine betriebliche Altersversorgung (bAV) anzubieten. Für Arbeitgeber sieht das auf den ersten Blick nach Mehraufwand aus, unter dem Strich bietet die bAV aber nur Vorteile: Sie verfügen über ganz neue Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung und Kostensenkung.

Gut für Ihre Mitarbeitenden

  • Mehr Rente: Ihre Mitarbeitenden bauen sich eine Betriebsrente auf und sichern ihren Ruhestand zusätzlich ab.
  • Weniger Beitrag: Bei einer bAV fließen die Beiträge steuer- und sozialabgabensparend aus dem Bruttoeinkommen. Das macht die Betriebsrente günstiger als eine gleich hohe Rente aus privater Vorsorge.

Gut für Ihre Einrichtung

  • Lohnnebenkosten senken: Sie sparen Sozialversicherungsbeiträge, die rund 500 Euro pro Person und Jahr betragen können.
  • Mitarbeitende motivieren: Sie steigern die Loyalität Ihrer Arbeitnehmer und festigen deren Bindung an Ihr Unternehmen.
Für Minijobber

Häufig sind Arbeitgeber zur Kosteneinsparung und Mitarbeitende als Minijobber an einer Ausweitung der Arbeitszeit interessiert. Die Lösung für den Erhalt des Status ist die Entgeltumwandlung des Mehrgehaltes in die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Mehr Arbeit, mehr Altersvorsorge

Der Minijobber vereinbart Mehrarbeit und wandelt sein Entgelt aus dem zusätzlichen Bruttogehalt um. Das 538 Euro übersteigende Entgelt kann in 2024 bis 302 Euro im Monat, steuer- und sozialversicherungsfrei (4 % BBG West) in eine zusätzliche Altersversorgung fließen.

Service Leistungen

Für die betriebliche Altersversorgung gibt es bei uns Spezialisten. Unser Expertenteam vom IPZ ist für Sie da und leistet zum Beispiel:

  • Fachberatung zu allen Gebieten der bAV
  • Beratung und Information Ihrer Arbeitnehmer
  • Umsetzung/Aktualisierung kompletter Versorgungswerke – inklusive Rückdeckung oder Auslagerung von bestehenden Pensionsverpflichtungen
  • Versicherungsmathematische Berechnungen und Gutachten

Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung (IPZ)

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Mit dem Versicherer im Raum der Kirchen können Sie alle fünf Wege der betrieblichen Altersversorgung problemlos und sicher durchführen. Gemeinsam mit unseren Spezialisten entscheiden Sie, welcher Weg am besten zu Ihrem Unternehmen passt. Wir sorgen dann dafür, dass die Einführung der betrieblichen Altersversorgung für Sie reibungslos abläuft.

Direkt­versicherung

Der einfachste und sicherste Durchführungsweg der bAV – ideal zur Entgeltumwandlung. Dabei schließen Sie als Arbeitgeber eine Rentenversicherung für Ihren Arbeitnehmer ab. Der Vorteil: Die Versicherung ist je nach Bedarf um weitere Leistungen erweiterbar (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung) und wir kümmern uns für Sie um alles – von der Beratung Ihrer Mitarbeitenden über die Verwaltung bis zur Auszahlung der Rente. Das optimale Modell mit minimalem Verwaltungsaufwand.

Zu Punkt 1: Die Mitarbeitenden treffen mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Bei finanziellen Engpässen können die Mitarbeitenden ihren Beitrag jederzeit flexibel anpassen.

Zu Punkt 2: Der Arbeitgeber überweist die Beträge bei der Direktversicherung aus dem Bruttogehalt seiner Mitarbeitenden und diese sparen dabei die Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Zu Punkt 3: Mitarbeitende können die Renten- oder Kapitalleistungen ab dem 62. Lebensjahr aus ihrer bAV beziehen. Den idealen Zeitpunkt wählen diese dabei flexibel selbst aus.

  Direktversicherung

Eignung

  • Für alle Unternehmen
  • Optional für die Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Auch zur Auslagerung bestehender Pensionsverpflichtungen bei Liquidation des Unternehmens (§ 3 Nr. 65 EStG)

Sicherheit

  • Garantieverzinsung
  • Beaufsichtigung durch die BaFin
  • Leistungen durch gesetzlichen Sicherungsfonds
    geschützt

Förderung

  • Beiträge sind Betriebsausgaben
  • Steuerfrei bis 8 % der BBG
  • Sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der BBG
  • 15 % Arbeitgeberzuschuss

Für Arbeitgeber:

Aufwand

  • Geringer Verwaltungsaufwand, keine zusätzlichen Kosten

Anpassungs­prüfungspflicht­

  • Entfällt auf Grund der Tarifgestaltung des Versicherers im Raum der Kirchen

Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • Vertrag an Arbeitnehmer mitgabefähig oder auf anderen Arbeitgeber übertragbar (Portabilität)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Leistungen

  • Lebenslange Altersrente mit Kapitaloption
  • Schutz bei Berufsunfähigkeit möglich
  • Absicherung der Hinterbliebenen möglich
  • Alle Leistungen sind steuerpflichtig und wie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgabenpflichtig

BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG: Betriebsrentengesetz
BBG: Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 2024: 90.600 Euro, 4% = 3.624 Euro jährlich = 302 Euro monatlich, 8% = 7.248Euro jährlich = 604 Euro monatlich)

Pensionskasse

Sie funktioniert nach einem ähnlichen Prinzip wie die Direktversicherung: Auch hier gewährt eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers.

  Pensionskasse

Eignung

  • Für mittlere und große Unternehmen
  • Entgeltumwandlung möglich (§ 3 Nr. 63 EStG)

Sicherheit

  • Garantieverzinsung
  • Beaufsichtigung durch die BaFin

Förderung

  • Beiträge sind Betriebsausgaben
  • Steuerfrei bis 8 % der BBG
  • Sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der BBG
  • 15 % Arbeitgeberzuschuss

Für Arbeitgeber:

Aufwand

  • Mittlerer Verwaltungsaufwand
  • Pflichtbeiträge an Pensions-Sicherungs-Verein (gilt nicht für den beherrschenden Geschäftsführer)

Anpassungs­prüfungspflicht­

  • Entfällt auf Grund der Tarifgestaltung des Versicherers im Raum der Kirchen

Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • Vertrag an Arbeitnehmer mitgabefähig oder auf anderen Arbeitgeber übertragbar (Portabilität)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Leistungen

  • Lebenslange Altersrente mit Kapitaloption
  • Schutz bei Berufsunfähigkeit möglich
  • Absicherung der Hinterbliebenen möglich
  • Alle Leistungen sind steuerpflichtig und wie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgabenpflichtig

BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG: Betriebsrentengesetz
BBG: Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 2024: 90.600 Euro, 4% = 3.624 Euro jährlich = 302 Euro monatlich, 8% = 7.248Euro jährlich = 604 Euro monatlich)

Pensionsfonds

Im Gegensatz zu Direktversicherung und Pensionskasse besteht beim Pensionsfonds die Möglichkeit, die Anlageform freier auf dem Kapitalmarkt zu wählen. So bietet er die Chance auf höhere Renditen, unterliegt aber auch den marktüblichen Risiken. Bei diesem Durchführungsweg fallen zusätzlich Beiträge für den Pensions-Sicherungs-Verein an. Bestehende Verpflichtungen einer Unterstützungskasse oder aus Direktzusagen können Sie steuerbegünstigt auf den Pensionsfonds übertragen.

  Pensionsfonds

Eignung

  • Für mittlere und große Unternehmen
  • Optional für die Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG)
  • Auch zur Auslagerung bestehender Pensionsverpflichtungen (§ 3 Nr. 66 EStG)

Sicherheit

  • Mindestens eingezahlte Beiträge werden garantiert (Beitragszusage mit Mindestleistung)
  • Beaufsichtigung durch die BaFin

Förderung

  • Beiträge sind Betriebsausgaben
  • Steuerfrei bis 8 % der BBG
  • Sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der BBG
  • 15 % Arbeitgeberzuschuss

Für Arbeitgeber:

Aufwand

  • Mittlerer Verwaltungsaufwand
  • Pflichtbeiträge an Pensions-Sicherungs-Verein (gilt nicht für den beherrschenden Geschäftsführer)

Anpassungs­prüfungspflicht­

  • Entfällt auf Grund der Tarifgestaltung des Versicherers im Raum der Kirchen

Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • Vertrag an Arbeitnehmer mitgabefähig oder auf anderen Arbeitgeber übertragbar (Portabilität)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Leistungen

  • Lebenslange Altersrente
  • Absicherung des Ehegatten möglich
  • Alle Leistungen sind steuerpflichtig und wie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgabenpflichtig

BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG: Betriebsrentengesetz
BBG: Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 2024: 90.600 Euro, 4% = 3.624 Euro jährlich = 302 Euro monatlich, 8% = 7.248Euro jährlich = 604 Euro monatlich)

Direktzusage

Bei der Direktzusage sind Beiträge in theoretisch unbegrenzter Höhe möglich. Das ist besonders für die Leistungsträger in Ihrem Unternehmen interessant. Ihr Unternehmen erteilt direkt eine Zusage und erbringt die Leistungen. In der Bilanz sind dafür Rückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen mindern die Steuerlast Ihres Unternehmens. Das finanzielle Risiko federn Sie optimal mit einer Rückdeckungsversicherung bei dem Versicherer im Raum der Kirchen ab.

Zu Punkt 1: Als Arbeitgeber erteilen Sie Ihren Mitarbeitenden eine direkte Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: Kapital oder Rente im Alter, bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall. Die Zusage ist entweder arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert als Entgeltumwandlung.

Zu Punkt 2: Zur Absicherung der zugesagten Risiken schließen Sie eine Rückdeckungsversicherung ab, bei der Sie Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind.

Dafür leisten Sie die Beitragszahlungen. Bei Arbeitgeberfinanzierung tragen Sie die Beiträge auch wirtschaftlich. Die Beiträge sind „unbegrenzt“ steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei der Finanzierung aus Entgeltumwandlung tragen die Mitarbeitenden die Beiträge wirtschaftlich. Sie sind dann ebenfalls unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.

Zu Punkt 3: Sie als Arbeitgeber sind den Mitarbeitenden gegenüber direkt zur Leistung verpflichtet. Sie erhalten die Leistungen der Rückdeckungsversicherung und zahlen diese an die Mitarbeitenden aus.

  Direktzusage

Eignung

  • Für alle bilanzierenden Unternehmen
  • Besonders geeignet für Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Angestellte
  • Entgeltumwandlung nur bedingt möglich

Sicherheit

Durch Rückdeckungsversicherung:

  • Garantieverzinsung
  • Beaufsichtigung durch die BaFin
  • Leistungen durch gesetzlichen Sicherungsfonds
    geschützt

Förderung

  • Beiträge sind Betriebsausgaben
  • Unbegrenzt steuerfrei
  • Sozialversicherungsfrei:
    • bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG
    • bei Arbeitgeberfinanzierung der Höhe nach unbegrenzt

Für Arbeitgeber:

Aufwand

  • Hoher Verwaltungsaufwand
  • Muss bilanziert werden
  • Pflichtbeiträge an Pensions-Sicherungs-Verein (gilt nicht für den beherrschenden Geschäftsführer)
  • Arbeitgeber muss spätere Leistungen auszahlen und Lohnsteuerkarte führen

Anpassungs­prüfungspflicht­

  • Die späteren Rentenleistungen sind vom Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG zu überprüfen und ggf. anzupassen (entfällt bei Kapitalleistungen)

Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • Vertrag verbleibt beim ehemaligen Arbeitgeber, freiwillige Portabilität möglich

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Leistungen

  • Lebenslange Altersrente oder Kapitalauszahlung
  • Schutz bei Berufsunfähigkeit möglich
  • Absicherung der Hinterbliebenen möglich
  • Alle Leistungen sind steuerpflichtig und wie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgabenpflichtig

BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG: Betriebsrentengesetz
BBG: Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 2024: 90.600 Euro, 4% = 3.624 Euro jährlich = 302 Euro monatlich, 8% = 7.248Euro jährlich = 604 Euro monatlich)

Unterstützungskasse

Wie bei der Direktzusage geben Sie Ihrem Arbeitnehmer eine in Höhe und Art frei wählbare Zusage, lagern diese jedoch mit der gesamten Verwaltung und Leistungsabwicklung an die Unterstützungskasse des Versicherers im Raum der Kirchen aus. Zusätzlich verhält sich dieser Durchführungsweg auch völlig bilanzneutral. Da die Einzahlungen unbegrenzt steuerfrei sind, eignet sich die Unterstützungskasse besonders für höhere Beiträge und kann so vor allem größere Versorgungslücken, z.B. von Gesellschafter-Geschäftsführern und leitenden Angestellten, schließen.

Zu Punkt 1: Als Arbeitgeber erteilen Sie Ihren Mitarbeitenden eine Versorgungszusage auf Unterstützungskassen-Leistungen. Entweder arbeitgeber-, oder arbeitnehmer finanziert als Entgeltumwandlung.

Zu Punkt 2: Sie vereinbaren mit der Unterstützungskasse die Übernahme der zugesagten Leistung. Dafür leisten Sie die Beitragszahlungen. Bei Arbeitgeberfinanzierung tragen Sie die Beiträge auch wirtschaftlich. Die Beiträge sind „unbegrenzt“ steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei der Finanzierung aus Entgeltumwandlung tragen die Mitarbeitenden die Beiträge wirtschaftlich. Sie sind dann ebenfalls unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei.

Zu Punkt 3: Die von der Unterstützungskasse abgeschlossene Rückdeckungsversicherung übernimmt das versicherungstechnische Risiko zur Absicherung der übernommenen Leistungszusagen.

Zu Punkt 4: Die Unterstützungskasse ist Ihnen als Arbeitgeber gegenüber zur Leistung verpflichtet und Sie zahlen diese an die Mitarbeitenden aus. Auf Wunsch und Vereinbarung erfolgt die Auszahlung direkt von der Unterstützungskasse an die Leistungsempfänger.

Ihre Mitarbeitenden können bei Rentenbeginn zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalauszahlung wählen.

  Unterstützungskasse

Eignung

  • Für alle Unternehmen
  • Besonders geeignet für Gesellschafter-Geschäftsführer und leitende Angestellte
  • Entgeltumwandlung möglich

Sicherheit

Durch Rückdeckungsversicherung:

  • Garantieverzinsung
  • Beaufsichtigung durch die BaFin
  • Leistungen durch gesetzlichen Sicherungsfonds
    geschützt

Förderung

  • Beiträge sind Betriebsausgaben
  • Unbegrenzt steuerfrei
  • Sozialversicherungsfrei:
    • bei Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG
    • bei Arbeitgeberfinanzierung der Höhe nach unbegrenzt

Für Arbeitgeber:

Aufwand

  • Mittlerer Verwaltungsaufwand
  • Pflichtbeiträge an Pensions-Sicherungs-Verein (gilt nicht für den beherrschenden Geschäftsführer)

Anpassungs­prüfungspflicht­

  • Die späteren Rentenleistungen sind vom Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG zu überprüfen und ggf. anzupassen (entfällt bei Kapitalleistungen)

Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • Vertrag verbleibt beim ehemaligen Arbeitgeber, freiwillige Portabilität möglich

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Leistungen

  • Lebenslange Altersrente oder Kapitalauszahlung
  • Schutz bei Berufsunfähigkeit möglich
  • Absicherung der Hinterbliebenen möglich
  • Alle Leistungen sind steuerpflichtig und wie in der gesetzlichen Rentenversicherung abgabenpflichtig

BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG: Betriebsrentengesetz
BBG: Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 2024: 90.600 Euro, 4% = 3.624 Euro jährlich = 302 Euro monatlich, 8% = 7.248Euro jährlich = 604 Euro monatlich)

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beinhaltet ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung und weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Informieren Sie sich bei unserem Partner dem IPZ (Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung) über die Auswirkungen des Gesetzes.

Video: Das VRK Firmenportal

Unser zusätzliches Serviceangebot für eine vereinfachte und digitale Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgungs-Verträge. Unverbindlich und kostenfrei – unser neues VRK Firmenportal.

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersversorgung (FAQ)

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung – und sollten daher auch rechtlich auf Nummer Sicher gehen! Mit dem Versicherer im Raum der Kirchen gewinnen Sie einen kompetenten, vertrauenswürdigen Partner für alle Belange der betriebliche Altersversorgung (bAV).

Allgemein

Was kann die Betriebsvereinbarung bei der Einführung einer betriebliche Altersversorgung (bAV) regeln?

Eine Betriebsvereinbarung, die von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes abweicht, kann nicht zum Nachteil der Mitarbeitenden getroffen werden. Sie kann aber, wenn sie freiwillig gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbart wurde, Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung oder die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten betriebliche Altersversorgung (bAV) regeln.

Tipp: Indem Sie den Betriebsrat ins Thema betriebliche Altersversorgung (bAV) einbinden, erhöhen Sie zusätzlich die Akzeptanz in der Belegschaft.

Wer kann eine betriebliche Altersversorgung (bAV) abschließen?

Alle Arbeitnehmenden, auch Auszubildenden, können von der staatlichen Förderung profitieren. Jeder Arbeitnehmende, der gesetzlich rentenversichert ist, hat einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) in Form von Entgeltumwandlung.

Wichtig: Für Personen, die bei einem Unternehmen angestellt und zugleich dessen Unternehmer sind (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer), gelten besondere Rahmenbedingungen.

Wie sicher ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) im Falle einer Insolvenz?

Anwartschaften der betriebliche Altersversorgung (bAV) gelten als besonders sicher. Unverfallbare Anwartschaften des Mitarbeiters sind auch bei eigener wirtschaftlicher Notlage (z. B. Hartz IV, Privatinsolvenz) geschützt. Ansprüche aus Entgeltumwandlung dürfen nicht vom Arbeitgeber verpfändet, abgetreten oder beliehen werden. Versorgungsleistungen aus der Direktversicherung und Rückdeckungsversicherungen werden von Lebensversicherern erbracht. Diese werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) beaufsichtigt und sind Pflichtmitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds, der bei wirtschaftlicher Notlage des Versicherers für die Versicherungsleistung einsteht. Arbeitgeber, die eine Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, sich beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen Insolvenz zu versichern, um Anwartschaften und Leistungen aus der betriebliche Altersversorgung (bAV) zu schützen. Bei Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der PSVaG die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Wichtig: In besonderen Fällen ist ein privatrechtlicher Insolvenzschutz erforderlich.

Ist eine Kündigung der betriebliche Altersversorgung (bAV) möglich?

Der Mitarbeitende kann die Entgeltumwandlung jährlich beenden. Seine betriebliche Altersversorgung wird dann vom Arbeitgeber beitragsfrei gestellt. Da die betriebliche Altersversorgung gesetzlich besonders geschützt ist (z. B. Hartz-IV-sicher), darf sie nicht vorzeitig gekündigt oder verwertet werden.

Wann werden die Leistungen der betriebliche Altersversorgung (bAV) fällig?

Sind Versorgungsleistungen bei Tod oder Invalidität vorgesehen, werden sie sofort bei Eintritt dieses Falles fällig. Die detaillierten Leistungsvoraussetzungen sind in der Zusage und in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Bis auf ein Sterbegeld dürfen Hinterbliebenen- Leistungen nur an versorgungsberechtigte Hinterbliebene (z. B. Ehepartner und Kinder mit Kindergeldanspruch) gezahlt werden. Eine Altersversorgung darf in der Regel frühestens für das 62. Lebensjahr vorgesehen sein (Mindestalter).

Kann man die betriebliche Altersversorgung (bAV) mitnehmen?

Wenn der Mitarbeitende eine unverfallbare Anwartschaft in der Direktversicherung besitzt, kann diese beitragsfrei gestellt oder privat bzw. bei einem neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Zusätzlich kann er den Wert seiner Direktversicherung oder Pensionskasse auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) des neuen Arbeitgebers übertragen (Portabilität). Ein Rechtsanspruch besteht für Zusagen ab dem 01.01.2005: Diesen Anspruch kann der Mitarbeitende auch innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden geltend machen. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse bleibt die Anwartschaft beim bisherigen Arbeitgeber; eine Portabilität kann aber einvernehmlich geregelt werden.

Tipp: Bringen neue Mitarbeitende eine betriebliche Altersversorgung (bAV) mit, übertragen sie ihre Anwartschaft am besten mit dem sog. Übertragungsabkommen auf die Direktversicherung des Versicherers im Raum der Kirchen. Ihr Vorteil gegenüber der gesetzlichen Portabilität: Keine zusätzlichen Kosten, keine weitere Gesundheitsprüfung.

Wo ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) geregelt?

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet die arbeitsrechtliche Grundlage der betriebliche Altersversorgung (bAV). Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts inklusive staatlicher Förderung finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG), der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) und in den Sozialgesetzbüchern IV und V.

Tipp: Achten Sie auf Rechtssicherheit! Rund um die Einführung und Betreuung Ihrer betriebliche Altersversorgung (bAV) informieren Sie unsere Experten auch gerne vor Ort.

Wichtig: Wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine altersbedingte Vollrente bezogen wird, besteht auch ein Rechtsanspruch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Wird eine laufende Rente bei einer Rentenanpassung erhöht?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Renten alle drei Jahre zu prüfen und in der Regel bei entsprechender wirtschaftlicher Lage zu erhöhen. Alternativ kann er auch von Beginn an eine garantierte jährliche Rentensteigerung von mindestens 1 % zusagen. Bei der Direktversicherung und Pensionskasse entfällt die Anpassungsprüfungspflicht, wenn alle Überschüsse zur Erhöhung der Versorgungsleistung verwendet werden. Bei Entgeltumwandlung ist dies sogar zwingend vorgeschrieben. Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt auch bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung (wichtig für den Pensionsfonds).

Tipp: Die Direktversicherung des Versicherers im Raum der Kirchen bietet Ihnen drei entscheidende Vorteile:

  • einfache versicherungsvertragliche Lösung
  • keine Anpassungsprüfungspflicht
  • Flexibilität durch das Lebensmodell des Versicherers im Raum der Kirchen

Sie ist damit optimal für die Entgeltumwandlung geeignet.

Wie flexibel ist die betriebliche Altersversorgung?

Abhängig vom Anbieter und gewählten Durchführungsweg kann der Rentenbeginn variabel gestaltet werden. Besonders flexibel ist die Direktversicherung des Versicherers im Raum der Kirchen: Hier können Altersrenten ab dem Mindestalter bei noch laufendem Arbeitsverhältnis bezogen werden. Ein planvoller, gleitender Übergang in den Ruhestand ist möglich (Lebensmodell des Versicherers im Raum der Kirchen). Pensionskassen bieten diese Möglichkeit nicht grundsätzlich.

Unterstützungskasse

Was ist eine rückgedeckte Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist einer von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Hier ist eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich geförderte Altersversorgung über den Betrieb möglich, die keine Bilanzberührung für den Betrieb mit sich bringt: Es müssen keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Als rechtsfähige Einrichtung ist die Unterstützungskasse Versorgungsträger der bAV. Im Gegensatz zur sogenannten „pauschaldotierten“ Unterstützungskasse wird die Finanzierung der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zugesagten Leistungen bei der rückgedeckten Unterstützungskasse durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei einem Anbieter der Lebensversicherung finanziert. Bei der Form der deckungsgleich (kongruent) rückgedeckten Unterstützungskasse entsprechen die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung genau den zugesagten Leistungen für Alter, Invalidität, Tod. Diese Leistungen können sowohl als Rente oder in Form einer Kapitalauszahlung zugesagt werden. Die Zuwendungen des Arbeitgebers werden von der Unterstützungskasse als Beiträge für die Rückdeckungsversicherung verwendet.

Im Leistungsfall zahlt die Rückdeckungsversicherung an die Unterstützungskasse, die die Leistungen an den Arbeitgeber erbringt. Dieser wiederum leistet die Auszahlung an den begünstigten Arbeitnehmer und sorgt für die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Wenn eine „Rentnerverwaltung“ vereinbart wird, kann die direkte Auszahlung an Arbeitnehmer für den Arbeitgeber gegen eine Gebühr von der Unterstützungskasse übernommen werden.

Durch die staatliche Versicherungsaufsicht (BaFin) über die Leistungen der Rückdeckungsversicherung – und durch eine Verpfändung dieser an den begünstigten Arbeitnehmer – ist der Anspruch faktisch gesichert, obwohl die Unterstützungskasse an sich keinen theoretischen Rechtsanspruch gewähren darf.

Über die VRK Unterstützungskasse für erwerbswirtschaftliche und gemeinnützige Unternehmen e.V.

Als eingetragener Verein (e.V.) ist die VRK Unterstützungskasse Versorgungsträger für die Firmenbzw. Einrichtungskunden des VRK Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Raum der Kirchen. Sie schließt die jeweilige Rückdeckungsversicherung bei der Versicherer im Raum der Kirchen Lebensversicherung AG ab. Arbeitgeber werden durch Aufnahmeantrag Mitglied – „Trägerunternehmen“ – der VRK Unterstützungskasse. Da die überbetriebliche Unterstützungskasse als Verein organisiert ist, bestehen für die einzelnen Trägerunternehmen Rechte der Mitbestimmung.

Wie werden die Beiträge behandelt?

Die Beiträge (Zuwendungen) sind steuerfrei, da sie im steuerlichen Sinn (§ 11 EStG) als nicht zugeflossen gelten. Sozialversicherungsfreiheit gilt bei Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (§14 SGB IV). Arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen sind komplett frei von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Wie sind die Leistungen zu behandeln?

Leistungen aus der Unterstützungskasse sind Versorgungsbezüge und als „Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ nach § 19 EStG wie Gehalt nachgelagert zu versteuern. Sie werden also wie „Brutto-Lohn“ behandelt. Für Kapitalleistungen ist die progressionsmindernd wirkende „Fünftelungsregelung“ nach § 34 EStG anzuwenden, bei der die Steuerlast rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Wenn gesetzliche Versicherungspflicht vorliegt, müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Bei Kapitalleistungen werden die Beiträge hierfür auf 120 Beitragsmonate verteilt. Bis 2040 gilt ein schrittweise abschmelzender Versorgungsfreibetrag.

Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit beim Arbeitgeber geregelt?

Im Rahmen des § 4d EStG kann der Arbeitgeber die Zuwendungen an die rückgedeckte Unterstützungskasse in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die laufenden Zuwendungen gleichbleibend oder steigend sind. Ausnahmen sind bei der Finanzierung durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) möglich.

Wer übernimmt die Verwaltung der Unterstützungskasse?

Mit der Verwaltung sind bestimmte Leistungen, wie z.B. die Erstellung von Leistungsbescheinigungen, Kurz-Testaten für den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) etc., verbunden. Als konzerneigene Gesellschaft übernimmt die GSC GmbH mit ihrem IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung die Verwaltungsaufgaben. Mit dem Aufnahmeantrag als Trägerunternehmen bei der VRK Unterstützungskasse schließt der Arbeitgeber einen Service-Vertrag mit der GSC GmbH. Das anfallende Verwaltungshonorar kann bei entsprechend gewählter Tarifvariante für die Rückdeckungsversicherung entfallen.

Wer übernimmt die Auszahlung der Rentenleistungen?

Leistungen aus der Unterstützungskasse sind als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit“ gem. § 19 EStG wie Gehalt zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Üblicherweise werden die Leistungen dem Arbeitgeber zur Auszahlung von der Unterstützungskasse zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber muss dann für die bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter Lohnsteuer einbehalten und mit den Einzugsstellen für die Sozialversicherung kommunizieren. Für die VRK Unterstützungskasse übernimmt die GSC GmbH diese „Rentnerverwaltung“ auf Wunsch gegen eine Gebühr.

Wie erfolgt die Absicherung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers?

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) müssen gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse für insolvenzfähige Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein in Köln (PSVaG) gegen den möglichen Fall der Insolvenz abgesichert werden. Hierfür fallen Beiträge an. Arbeitgeber melden relevante Anwartschaften direkt beim PSVaG in Köln an. Die erforderlichen Testate erstellt bei der VRK Unterstützungskasse die GSC GmbH. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Unternehmer) entfällt die Beitragspflicht an den PSVaG. Zur Absicherung seiner Ansprüche empfiehlt sich stattdessen die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an ihn.

Welche Möglichkeiten bestehen bei Ausscheiden oder Arbeitgeberwechsel?

Für arbeitgeberfinanzierte Leistungen tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit der Ansprüche nach § 1b Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Neuzusagen erst nach einem Zusage-Bestand von drei Jahren ein. Eine Verkürzung der Frist bzw. die Gewährung einer sofortigen Unverfallbarkeit ist seitens des Arbeitgebers vertraglich möglich. Bei Leistungen, die durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert werden, gilt eine gesetzliche sofortige Unverfallbarkeit. Beim Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser als Trägerunternehmen Mitglied der Unterstützungskasse wird und die bestehende Versorgung übernimmt. Alternativ verbleibt die Versorgung beim bisherigen Arbeitgeber. Die erreichte Anwartschaft entspricht dann in der Regel der beitragsfreien Leistung aus der Rückdeckungsversicherung.

Direktzusage

Wie funktioniert eine Direktzusage/Pensionszusage?

Bei der Direktzusage handelt es sich um eine Renten- oder Kapital-Zusage, die der Arbeitgeber unmittelbar „direkt“ über den eigenen Betrieb gewährt. Deshalb müssen in der Bilanz des Unternehmens Pensionsrückstellungen, die den steuerlichen Gewinn reduzieren, gebildet und nach gesetzlichen Vorschriften jährlich angepasst werden.

Wozu dient die Rückdeckungs­versicherung?

Sie dient als Finanzierungsinstrument, zur Risikoabdeckung und zum Bilanzausgleich. Die zugesagten Leistungen können vom Arbeitgeber durch eine deckungsgleiche (kongruente) Rückdeckungsversicherung bei einem Lebensversicherer abgesichert und ausfinanziert werden. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber, versicherte Person ist der jeweilige Arbeitnehmer.

Über die Rückdeckungsversicherung sind mittelbar auch die BaFin-Aufsicht und der Schutz des gesetzlichen Sicherungsfonds der Lebensversicherer (Protektor AG) gegeben.

Für wen ist die Direktzusage/Pensionszusage besonders geeignet?

Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gibt es hinsichtlich der Zusagehöhe (und der Rückdeckungsversicherung) keine feste Höchstgrenze. Deshalb ist die Pensionszusage eher für größeren Versorgungsbedarf, etwa bei leitenden Angestellten, geeignet. Der steuerliche Lohnzufluss erfolgt erst in der Leistungsphase.

Wie werden die Beiträge behandelt?

Die Beiträge (Zuwendungen) sind steuerfrei, da sie im steuerlichen Sinn (§ 11 EStG) als nicht zugeflossen gelten. Sozialversicherungsfreiheit gilt bei Entgeltumwandlung bis zu einer Höhe von 4 % der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (§14 SGB IV). Arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen sind komplett frei von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit beim Arbeitgeber geregelt?

Für den Arbeitgeber sind Beiträge zur Rückdeckungsversicherung einer Pensionszusage in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Wer übernimmt die Auszahlung der Leistungen?

Die Leistungen aus einer Pensionszusage sind als Arbeitseinkommen individuell steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss dann für die bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter Lohnsteuer einbehalten und mit den Einzugsstellen für die Sozialversicherung kommunizieren. Für unsere Kunden übernimmt die GSC GmbH diese „Rentnerverwaltung“ auf Wunsch gegen eine Gebühr.

Wie erfolgt die Absicherung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers?

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) müssen gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei insolvenzfähigen Arbeitgebern beim Pensions-Sicherungs-Verein in Köln (PSVaG) gegen den möglichen Fall der Insolvenz abgesichert werden. Hierfür fallen Beiträge an. Arbeitgeber melden relevante Anwartschaften direkt beim PSVaG in Köln an. Die erforderlichen Testate erstellt die GSC GmbH. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (Unternehmer) entfällt die Beitragspflicht an den PSVaG. Zur Absicherung seiner Ansprüche empfiehlt sich stattdessen die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an ihn.

Betriebliche Kranken­versicherung für Ihre Mitarbeitenden

Der Wettbewerb um qualifiziertes Personal gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die demographische Entwicklung macht deutlich, dass künftig immer weniger Nachwuchskräfte verfügbar sind. Gut ausgebildete Fachkräfte und Akademiker haben heute die Wahl und entscheiden sich häufiger für einen Arbeitsplatz mit wertvollen Zusatzleistungen, wie Krankenversicherungsleistungen.

Betriebliche Kranken­versicherung schnell erklärt:

Loyalität und Wertschätzung stiften

Unsere Krankenversicherungskonzepte sind ideal, um Ihre Mitarbeitenden zu motivieren und wertzuschätzen. Sie können dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeitenden im Krankheitsfall auf eine optimale medizinische Versorgung zugreifen können, um möglichst schnell wieder gesund zu werden.

Betriebliche Krankenversicherung

NEU! Unser Budgettarif – beFIT

Heben Sie sich bewusst von anderen Arbeitgebern ab und kümmern sich aktiv um die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden. Mit unserem bKV-Budgettarif beFIT bietet Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umfassende und sofort erlebbare Leistungen.

Jetzt mehr erfahren!

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Betriebliche Kranken­versicherung

Mitarbeitende binden, Bewerber gewinnen ist unser Konzept der betrieblichen Krankenversicherung. Mit einer wertvollen Krankenzusatzversicherung ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitenden gesund und leistungsfähig zu bleiben.

Gut für Ihre Mitarbeitenden

  • Sichern Sie ambulante Ergänzungsleistungen wie Sehhilfen oder die Heilpraktikerbehandlung
  • Kostenübernahme gesetzlicher Zuzahlungen
  • Zahnärztliche Leistungen, wie Implantate oder die Zahnreinigung
  • Stationäre Leistungen, wie das Einbettzimmer im Krankenhaus der Wahl

Gut für Ihre Einrichtung

  • Stärkung Ihrer Wettbewerbssituation durch wertvolle Gesundheitsleistungen
  • Weniger Fehlzeiten und Krankheitskosten
  • Geringer Verwaltungsaufwand
Betriebliche Krankenversicherung
Beihilfeablöse­versicherung

Als Besoldungsträger (zum Beispiel Diözesen und Verbände) tragen Sie nach der gültigen Beihilfeverordnung z. B. bis zu 80 % der Krankheits-, Geburts- und Todesfallkosten. Die Gewährung und Verwaltung dieser Beihilfezahlungen ist eine aufwändige und komplexe Aufgabe: Sie unterliegt ständigen Veränderungen und setzt ein hohes Fachwissen über Rechtsvorschriften und das Gesundheitswesen voraus. Gleichzeitig bindet die zeitnahe und korrekte Bewältigung dieser Fürsorgepflicht nicht nur wertvolle Arbeitskraft, sondern kann auch mit unvorhersehbaren Kostensteigerungen, z.B. durch eine Grippewelle, überraschen. In der Beihilfeablöseversicherung als klassische Rückdeckungsversicherung übernehmen wir das vollständige Kostenrisiko, die Verwaltung, die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfeleistungen.

Gut für Ihre Mitarbeitenden

  • Die Beihilfeablöseversicherung gibt den beihilfeberechtigten Mitarbeitenden ein Höchstmaß an Service und Bearbeitungssicherheit. Denn über die Beihilfeablöseversicherung werden wir zur Abwicklungs- und Ansprechstelle für die Beihilfeberechtigten. Wir zahlen die nach den Beihilfevorschriften zu erbringenden Leistungen unmittelbar an die Beihilfeberechtigten.

Interessieren Sie sich für unsere Beihilfeablöseversicherung oder möchten die Beihilfebearbeitung ganz oder teilweise auslagern? Über eine Tochtergesellschaft der VRK Krankenversicherung AG bieten wir als Dienstleistung die Beihilfefestsetzung und Beihilfeauszahlung gegen Zahlung einer festen Gebühr an.

Sie haben Fragen oder möchten persönlich beraten werden?

Gerne nehmen wir uns Zeit für Sie. Nutzen Sie unseren Beratungsservice durch Ihren persönlichen Kontakt vor Ort.

Persönliche Beratung

Absicherung betrieblicher Risiken

Als Einrichtungsleiter tragen Sie Verantwortung für viele unterschiedliche Bereiche. Neben den Menschen in Ihrer Einrichtung sind da vor allem finanzielle Rahmenbedingungen, betriebliche Abläufe und Gebäude, die es zu schützen und zu bewahren gilt.

Ganzheitlich geschützt

Wir unterstützen Sie mit ganzheitlichen Lösungen, die nicht nur Ihre Mitarbeitenden finanziell absichern.

Gruppen-Unfall­versicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Berufsleben mit einer Grundversorgung. Allerdings passiert ein Großteil aller Unfälle in der Zeit, in der kein gesetzlicher Schutz greift – zum Beispiel in der Freizeit. Eine private Unfallversicherung ist daher für Arbeitnehmer nahezu unverzichtbar.

Sie können Ihren Mitarbeitenden mit unserer Gruppen-Unfallversicherung eine Lösung bieten, die im Vergleich zu privaten Einzelverträgen deutlich günstiger ist.


Ihre Vorteile – unsere Leistungen

  • Unsere Gruppen-Unfallversicherung leistet schon ab einem Invaliditätsgrad von 1 %.
  • Unfallschutz auch außerhalb der Arbeitszeit – rund um die Uhr, weltweit.
  • Lebenslange Unfallrente ab einer Invalidität von 50 %.
  • Bereits ab drei Personen kann die Gruppen-Unfallversicherung beantragt werden – und das alles ohne nennenswerten Aufwand für Sie.
  • Die Gruppen-Unfallversicherung schützt auch neben- und ehrenamtlich engagierte Mitarbeitende.

Gruppen-Unfallversicherung im Pflegedienst

Pflegekräfte sind berufsbedingt erhöhten Unfallrisiken ausgesetzt. Hier ist eine angemessene Absicherung besonders wichtig. Diese können Sie für Ihre Mitarbeitenden im Rahmen einer Gruppen-Unfallversicherung übernehmen.

Gruppen-Unfallversicherung
Absicherung von Kfz-Flotten

Ihre Kfz-Flotte ist ständig in Bewegung. Nicht nur, dass Fahrzeuge häufig unterwegs sind. Der Fuhrpark selbst verändert sich in regelmäßigen Abständen – sei es durch Ver-/Neukauf oder einfach durch das Alter der einzelnen Fahrzeuge. Schäden entstehen und werden behoben oder sie sind in Unfälle verwickelt und es entsteht Änderungsbedarf für bestehende Verträge.

Ihre Vorteile – unsere Leistungen

Sie haben die Verantwortung für die Fahrzeugflotte. Wir helfen Ihnen, mit der Flottenverwaltung in Versicherungsfragen den Überblick zu behalten. So sparen Sie Zeit und senken Kosten.

Absicherung von betrieblichen Risiken

Bei uns bekommen Sie individuelle Deckungskonzepte für die vielfältigen Risiken, die der Einrichtungsbetrieb mit sich bringt: Zum Beispiel Schutz vor finanziellen Risiken durch Betriebsunterbrechung und vieles mehr.

Ihre Einrichtung – unsere Angebote

  • Berufs-/Betriebshaftpflicht
  • Gebäude-/Inventarversicherung
  • Technische Versicherungen (z.B. Elektronikversicherung)
  • Betriebsunterbrechungsversicherungen

Sind Sie Mitarbeiter oder Mitarbeiterin?

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung

Ausgezeichnete Beratung

Die Bedürfnisse unserer Kunden liegen uns be­son­ders am Herzen. Darum sind uns Trans­parenz und Nach­haltig­keit sehr wichtig. Über­zeugen Sie sich einfach selbst.

Persönliche Beratung

Ausgezeichnete Beratung

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Persönliche Beratung
  1. Kirche, Caritas & Diakonie
  2. Für Einrichtungen
  3. Einrichtungsleiter